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   FG Hessen, 19.03.2009 - 1 K 1167/06   

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https://dejure.org/2009,22014
FG Hessen, 19.03.2009 - 1 K 1167/06 (https://dejure.org/2009,22014)
FG Hessen, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1 K 1167/06 (https://dejure.org/2009,22014)
FG Hessen, Entscheidung vom 19. März 2009 - 1 K 1167/06 (https://dejure.org/2009,22014)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 Abs 5 EG, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG, § 20 Abs 1 EStG, § 21 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 12 Nr 1 EStG
    Häusliches Arbeitszimmer: Erforderlichkeit, Mindestnutzungsdauer, erhebliche private Nutzung

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 5; ; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; ; EStG § 20 Abs. 1; ; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; EStG § 12 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1; EStG § 9 Abs. 5
    Private Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers - Arbeitszimmer; Vermietung und Verpachtung; Private Mitbenutzung; Eigengenutzte Wohnung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Private Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Hessen, 21.11.2000 - 13 K 1005/00

    Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers bei Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Hessen, 19.03.2009 - 1 K 1167/06
    Der Beklagte verweist insoweit auf die Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichts vom 21. November 2000, 13 K 1005/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 489, und des Finanzgerichts Köln vom 3. November 1999 1 K 1656/98, EFG 2000, 169).

    Das Gericht kann es dahingestellt sein lassen, ob weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist, dass ein solches für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit unabhängig vom Umfang der Nutzung objektiv erforderlich ist (vgl. dazu Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21. November 2000 13 K 1005/00 a.a.O.) oder ob eine bestimmte Mindestnutzungsdauer gegeben sein muss.

  • FG Köln, 03.11.1999 - 1 K 1656/98

    Abgrenzbarkeit der bestimmten Tätigkeit, für die kein eigener

    Auszug aus FG Hessen, 19.03.2009 - 1 K 1167/06
    Der Beklagte verweist insoweit auf die Entscheidungen des Hessischen Finanzgerichts vom 21. November 2000, 13 K 1005/00, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 489, und des Finanzgerichts Köln vom 3. November 1999 1 K 1656/98, EFG 2000, 169).
  • FG Nürnberg, 12.02.2014 - 5 K 1251/12

    Kein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer:

    Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH-Urteil vom 27.09.1996, VI R 47/96, a.a.O.; Urteile des Finanzgerichts Nürnberg vom 19.03.2012, 3 K 308/11, Juris; des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000, 13 K 1005/00, EFG 2001, 489 und des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005, V 13/00, EFG 2006, 60, offen gelassen Hessisches FG, Urteil vom 19.03.2009, 1 K 1167/06, Juris).
  • FG Nürnberg, 19.03.2012 - 3 K 308/11

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Verwaltung einer

    Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen bzw. betrieblichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Betriebsausgaben- und Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen (BFH-Urteil vom 27.09.1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68; Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 21.11.2000 13 K 1005/00, EFG 2001, 489; und des Finanzgerichts Hamburg vom 13.07.2005 V 13/00, EFG 2006, 60; offen gelassen im Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 08.12.2004 II 120/04, juris; und im Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.03.2009 1 K 1167/06, juris).
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